Nicht nur Eigentümer, die ihre Immobilie vermieten, können das Finanzamt an ihren Ausgaben beteiligen. Auch mit selbstgenutzten Immobilien lassen sich Steuern sparen. So lassen sich zum Beispiel Handwerkerleistungen steuerlich absetzen.

Grundsätzlich sollten Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen, stets alle Rechnungen mit Bezug auf ihr Zuhause aufbewahren, denn sie können zahlreiche Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Vorausgesetzt,

   die Arbeiten werden von einem selbstständigen Unternehmen ausgeführt (wer beispielsweise selbst renoviert, kann diesen Steuervorteil nicht nutzen),
    die Leistungen werden direkt beim Eigentümer vollbracht (der Steuerbonus ist hinfällig bei Arbeiten, die außerhalb des Grundstücks durchgeführt werden, z. B. in einer Werkstatt),
    die Rechnungsbeträge werden überwiesen (Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an),
    der Eigentümer lebt selbst (allein oder mit Familie) in der Immobilie.

Wichtig: Absetzbar sind nur Arbeitskosten (und ggf. Fahrt- und Maschinenkosten), nicht das Material.
Materialkosten müssen komplett aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Eine Rechnung, die Sie mit Ihrer Steuererklärung einreichen, sollte daher das Entgelt aufschlüsseln zwischen abziehbaren Lohn- und Fahrtkosten auf der einen Seite und den Materialkosten auf der anderen Seite. Steht auf der eingereichten Rechnung ein Pauschalbetrag, nimmt das Finanzamt eine Schätzung der Arbeitskosten vor.

Die Steuervorteile gelten übrigens nicht nur für Immobilien in Deutschland. Eigentümer können die Kosten für Handwerker oder Dienstleister selbst dann anteilig von der Steuerzahlung absetzen, wenn die Arbeiten in ihrer selbst genutzten Ferienimmobilie durchgeführt werden. Dazu muss das Haus allerdings innerhalb der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

So unterscheiden Sie haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen:


In der Steuererklärung sind zwei verschiedene Zeilen für haushaltsnahe Dienst- und haushaltsnahe Handwerkerleistungen vorgesehen. Beide sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. 20 Prozent der dafür ausgegebenen Kosten mindern direkt die Steuerlast. Unterschiedlich sind allerdings die Höchstbeträge, bis zu denen die Kosten anerkannt werden:

1.    Bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen sind bis zu 1.200 Euro pro Kalenderjahr abzugsfähig. Das entspricht einer maximalen Rechnungssumme von 6.000 Euro.
2.    Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können bis zu 4.000 Euro pro Kalenderjahr von der Steuer abgesetzt werden. Das entspricht einer maximalen Rechnungssumme von 20.000 Euro.

Doch was sind Handwerkerleistungen und was sind Dienstleistungen?

Handwerkerleistungen, die Sie steuerlich absetzen können
Werden bestimmte Arbeiten rund um eine Immobilie von einem Profi (das muss nicht explizit ein Handwerksbetrieb sein) durchgeführt, dann werden sie den Handwerkerleistungen zugerechnet. Dazu zählen beispielsweise:
•    Abflussrohrreinigung
•    Arbeiten an Innen- und Außenwänden
•    Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder ähnliches
•    Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes
•    Dachrinnenreinigung
•    Gebühren für den Schornsteinfeger
•    Gebühren für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen
•    Hausanschlüsse (zum Beispiel Kabel für Strom oder Fernsehen)
•    Maßnahmen der Gartengestaltung
•    Klavierstimmer
•    Modernisierung des Badezimmers
•    Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
•    Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
•    Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (zum Beispiel Teppichboden, Parkett, Fliesen)
•    Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen (soweit im Haushalt erbracht)
•    Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
•    Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können)
•    Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
•    Wartung des Feuerlöschers

Übrigens, auch Eigentümer, die Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, haben die Möglichkeit, bestimmte Arbeiten an der Wohnanlage von der Steuer abzusetzen, selbst wenn die Eigentümergemeinschaft der Auftraggeber ist. Der Eigentümer muss dazu an den Kosten beteiligt gewesen sein. Sein Anteil wird dann individuell errechnet.

Tipp: Wenn Sie größere, voneinander unabhängige Maßnahmen planen (zum Beispiel den Bau einer Garage, eine neue Gartenanlage und die Neubepflasterung ihres Grundstücks), dann verteilen Sie die Maßnahmen auf drei Jahre. So können Sie jährlich den maximalen Förderbetrag von 6.000 Euro in Anspruch nehmen und die Handwerkerleistungen absetzen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen, die Sie geltend machen können
Während es sich bei den Handwerkerleistungen also um „Profi-Arbeit“ handelt, zeichnen sich haushaltsnahe Dienstleistungen dadurch aus, dass diese Aufgaben auch ein Mitglied des Haushaltes ausführen könnte. Es handelt sich um eine reine Dienstleistung, die ein Externer für Sie in Ihrem Haushalt ausführt.

Folgende Aufwendungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen gewertet werden:

•    Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, usw.)
•    Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden; eine Gartenneugestaltung zählt dagegen zu den Handwerkerleistungen)
•    Hand- und Fußpflege (aber nur, soweit diese im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt ist)
•    Hausreinigung
•    Kinderbetreuungskosten daheim
•    Putzen, waschen, bügeln usw.
•    Umzugsdienstleistungen
•    Wachdienst innerhalb des Grundstücks
•    Winterdienst innerhalb des Grundstücks

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